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   OLG Braunschweig, 05.07.1996 - 1 WF 36/96   

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https://dejure.org/1996,8413
OLG Braunschweig, 05.07.1996 - 1 WF 36/96 (https://dejure.org/1996,8413)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.07.1996 - 1 WF 36/96 (https://dejure.org/1996,8413)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Juli 1996 - 1 WF 36/96 (https://dejure.org/1996,8413)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 19 Abs. 8, § 118

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 384
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 04.07.2013 - IX ZR 306/12

    Gebührenfestsetzung gegen eigenen Mandanten: Teilerlass von Rechtsanwaltskosten

    Zur Begründung wurde angeführt, dass der Normzweck des § 19 Abs. 8 BRAGO, die Billigkeitskontrolle dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorzubehalten, nicht berührt sei, wenn der Rechtsanwalt endgültig und verbindlich nur die Mindestgebühr des gesetzlichen Gebührenrahmens beanspruche und deshalb eine Billigkeitskontrolle ausscheide (OLG Hamburg, AnwBl 1963, 56; OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 384; OVG Lüneburg, MDR 1997, 107; OLG Koblenz, MDR 2000, 1033; LG Osnabrück, JurBüro 1995, 648; LG Hagen, Rpfleger 1998, 41).

    Soweit im Rahmen des § 19 Abs. 8 BRAGO die Festsetzung der Mindestgebühr von einem ausdrücklichen Verzicht auf eine weitere Gebührenforderung abhängig gemacht wurde (OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 384 f; LG Hagen, Rpfleger 1998, 41; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rn. 19), kann an diesem Erfordernis jedenfalls nach Einführung des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG nicht festgehalten werden.

  • OLG Koblenz, 15.06.2000 - 15 WF 336/00

    Gerichtliche Festsetzung von Rahmengebühren

    Während nach wohl herrschender Meinung § 19 Abs. 8 BRAGO auch diesen Fall erfasst (so z.B. Hartmann, Kostengesetze, BRAGO, 29. Aufl., § 19 Rn. 15 und KG a.a.O., jeweils m.w.N.), wendet eine im Vordringen befindliche Auffassung im Wege teleologischer Reduktion diese Vorschrift dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr dem Auftraggeber gegenüber verbindlich auf den Mindestsatz bestimmt hat (vgl. von Eicken, a.a.O., § 19 Rn. 19 und OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 384, ebenfalls m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.10.2004 - 23 W 180/03

    Weitere Beschwerde gegen Kostenfeststellungsbeschluss in FGG -Sachen-

    Aufgrund der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zielsetzung befürwortet eine im Vordringen befindliche Rechtsprechung sowie ein Teil der Literatur die teleologische Reduktion des § 19 VIII BRAGO dahingehend, dass Rahmengebühren nach § 19 BRAGO dann festgesetzt werden können, sofern der Anwalt sich gegenüber seinem Mandanten verbindlich auf die Mindestgebühr beschränkt hat (OLG Braunschweig FamRZ 97, 384; OVG Lüneburg MDR 97, 107; OLG Koblenz NJW-RR 01, 1655; Gerold/Schmidt- von Eicken § 19 BRAGO Rz. 19; AnwKom-BRAGO-Schneider § 19 Rz. 67 ).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 8 WF 69/02

    Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Demgegenüber wird eine solche einschränkende Auslegung von § 19 Abs. 8 BRAGO von den meisten anderen Oberlandesgerichten sowie im Schrifttum einhellig abgelehnt (aus jüngerer Zeit z. B. OLG Koblenz MDR 2000, 1033; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 384; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO 15. Aufl., Rn. 19 zu § 19; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl., Rn. 13; Hansens, BRAGO 8. Aufl., Rn. 18, je m. w. N.;; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl., Stichwort "Kostenfestsetzung", Ziff. II 4.3).
  • OLG Koblenz, 15.06.2000 - 1 SWF 336/00
    Während nach wohl herrschender Meinung § 19 Abs. 8 BRAGO auch diesen Fall erfasst (so z. B. Hartmann, Kostengesetze, BRAGO, 29. Aufl., § 19 Rdnr. 15 und KG aaO, jeweils m. w. N.), wendet eine im Vordringen befindliche Auffassung im Wege teleologischer Reduktion diese Vorschrift dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr dem Auftraggeber gegenüber verbindlich auf den Mindestsatz bestimmt hat (vgl. von Eicken, aaO, § 19 Rdnr. 19 und OLG Braunschweig, FamRZ 1997, 384, ebenfalls m. w. N.).
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